Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) 

der Leistungspolymere Jürgen Bock GmbH

 
 
  1. Anwendungsbereich, Vertragspartner
  2. a) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle, auch künftige, Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“) und der Leistungspolymere Jürgen Bock GmbH, Borsigstraße 30, 21465 Reinbek.
  3. b) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
  4. c) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführen.
  5. d) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch uns maßgebend. Soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist, bedürfen rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss abzugeben sind (z. B. Abruf der Leistung, Fristsetzung, Kündigung), zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
  6. e) Es gelten – auch im grenzüberschreitenden Verkehr – das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen, soweit keine individuell ausgehandelten Vereinbarungen getroffen wurden.
 
  1. Vertragsgegenstand
  2. a) Vertragsgegenstand ist die Entwicklung und der Vertrieb von Standardkunststoffen über technische Kunststoffe bzw. Konstruktionskunststoffe bis hin zu Hochleistungspolymeren. Hierzu gehören insbesondere Halbzeuge, Fertigteile, Transportbänder und Folien.
  3. b) Die Entwicklung und der Vertrieb sowie die Eigenschaften des Herstellungsgegenstandes werden schriftlich vereinbart. Eigenschaften der entsprechenden Produkte können den Produktdatenblättern sowie unserer Website (leistungspolymere.de) entnommen werden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.
  4. c) Vertragsleistungen, die nicht in den Produktdatenblättern oder unserer Website aufgeführt sind, insbesondere die, die zu Werbezwecken bekannt gemacht werden, sind nur dann Teil des Vertragsgegenstandes, wenn dies von uns schriftlich bestätigt wird.

 

  1. Vertragsschluss
  2. a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Es bleibt uns vorbehalten, bis zum endgültigen Vertragsabschluss über eine bestimmte Vertragsleistung den Leistungsumfang sowie die Leistungszeit, als auch die Preise zu ändern.
  3. b) Wir sind berechtigt, das Vertragsangebot, welches der Kunden an uns heranträgt, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang anzunehmen.
  4. c) Der Kunde hat rechtzeitig vor Lieferung des Bestellgegenstandes alle notwendigen behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen zu beschaffen.
  5. d) Abweichungen des Liefergegenstandes vom Angebot, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normane, anderer einschlägiger technischer Normen sowie innerhalb branchenüblicher technischer Daten, Sicherheits-Datenblätter und Toleranzen zulässig.
  6. e) Im Fall von gravierenden Veränderungen, z.B. infolge von Energiekosten, Material- u. Lohnforderungen, welche wir nicht beeinflussen können, werden wir rechtzeitig ein neues Angebot übersenden.
  7. f) Werkstoff Prüferzeugnisse und Werksbescheinigungen können nur bei Neuproduktion gegen Berechnung angefertigt und bereitgestellt werden. Falls Ausführungsänderungen gewünscht werden, wird eine Preisüberprüfung vorgenommen.

 

  1. Preise
  2. a) Preise geltend als freibleibende Nettopreise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Etwaige Verpackungs-, Fracht- und Versandkosten werden ebenso wie Aufstellungs- und Montagekosten, oder Kosten der Inbetriebnahme gesondert in Rechnung gestellt.
  3. b) Bei Lieferungen ins europäische Ausland wird die MwSt. nur dann nicht erhoben, wenn der Bestellung eine gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer mitteilt. Bei Lieferung in das nicht europäische Ausland wird eine Umsatzsteuer nicht erhoben. Der Kunde ist verpflichtet, die nationalen Steuerbestimmungen zu beachten.
  4. c) Wir behalten uns vor, im Falle der Erhöhung von Gestehungskosten die Tagespreise zum Zeitpunkt der Lieferung in Rechnung zu stellen. Bei der Annahme von Kleinaufträgen behalten wir uns zudem vor, Mindestkostenpauschalen in Rechnung zu stellen.

 

  1. Lieferung
  2. a) Verpackungs-, Fracht- und Versandkosten werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt. Diese hängen von der konkreten Bestellung ab und werden dem Kunden im jeweiligen Angebot aufgezeigt. Eine Versicherung für den Transport wird nur auf besonderes Verlangen des Kunden und auf dessen Rechnung abgeschlossen. Die Kosten für Lieferungen ins Ausland können abweichen.
  3. b) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Der Kunde versichert, richtige und vollständige Adressdaten anzugeben. Sollte es aufgrund fehlerhafter Angaben zu zusätzlichen Kosten bei der Versendung kommen z.B. erneut anfallende Versandkosten – so hat der Kunde diese zu tragen.
  4. c) Die vereinbarten Lieferfristen und –termine gelten stets als unverbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich in schriftlicher Form etwas Gegenteiliges vereinbart. Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf Fertigstellung und Abholbereitschaft an den Kunden mitgeteilt haben, soweit nicht ausnahmsweise eine Bring- oder Schickschuld vereinbart ist.
  5. d) Treten Verschiebungen des Liefertermins aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen ein, die wir nicht zu vertreten haben und die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (Streik, behördliche Anordnungen, Aussperrungen, Betriebsstörungen u.Ä.) sind wir berechtigt die Lieferfrist entsprechend zu verlängern. Dies gilt auch, wenn diese Voraussetzungen bei einem Lieferanten eintreten. In diesen Fällen stehen dem Kunden weder ein Recht auf Schadensersatz noch Rücktritts- oder sonstige Rechte aufgrund der Verzögerung des Liefertermins zu. Dies gilt auch, wenn derartige Umstände bei einem Vorlieferanten eintreten und uns kein Übernahmeverschulden trifft. Dauert eine derartige Behinderung länger als 3 Monate und hat uns der Kunde nach Ablauf dieser 3 Monate eine angemessene Nachfrist zur Lieferung des Vertragsgegenstands gesetzt, ist dieser berechtigt nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist vom noch nicht erfüllten Teil des mit uns abgeschlossenen Vertrages zurückzutreten. Sollte der Liefertermin kundenseitig auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, haben wir ebenfalls das Recht nach Setzung einer angemessen Nachfrist zur Entgegennahme des Vertragsgegenstands (z.B. Abnahme, Abholung, Annahme der Lieferung) und dem fruchtlosen Verstreichen dieser Frist über den Vertragsgegenstand zu verfügen und die Lieferung an den Kunden innerhalb einer angemessen verlängerten Frist vorzunehmen.
  6. e) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleitung ist für den Kunden nicht zumutbar.
  7. f) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen oder an einen von ihm benannten Lieferort versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Transportkosten trägt. Der Gefahrübergang erfolgt auch, sobald der Kunde in Annahmeverzug ist.
  8. g) Eine Lieferung ins Ausland erfolgt ausschließlich gegen Vorkasse. Die bestellte Ware wird in diesem Fall erst nach Eingang des Rechnungsbetrages an den Kunden abgesendet. Etwaige durch die Lieferung ins Ausland anfallende Kosten für Zoll-, Einfuhr-, Lager- und sonstigen Gebühren sind vom Kunden zu tragen; etwaige Steuern sind ebenfalls vom Kunden zu entrichten.
 
 
  1. Zahlungsweise
  2. a) Soweit schriftlich nicht anders vereinbart, sind Rechnungen ohne Abzug zur Zahlung sofort nach Rechnungseingang beim Kunden fällig. Alternativ kann der Kunde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Der Kunde hat dabei für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, wenn der Kunde die Nichteinlösung oder die Rückbuchung der Lastschrift zu vertreten hat. Im Einzelfall kann die Lieferung gegen Nachnahme erfolgen.
  3. b) Der Kunde gerät mit Überschreiten des vertraglichen Zahlungstermins in Verzug. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
  4. c) Werden uns nach Vertragsschluss und vor Auslieferung konkrete Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissens des Kunden bekannt, durch die unsere Ansprüche bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gefährdet erscheinen, dürfen wir die Auslieferung nach Wahl des Kunden von dessen Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleitung abhängig machen.
  5. d) Kosten des Zahlungsverkehrs, insbesondere im Falle von anfallenden Bankgebühren durch Auslandsüberweisungen, sind vom Kunden zu tragen.
  6. e) Wir sind berechtigt, die Ansprüche und Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten. Sofern eine solche Forderungsabtretung durch uns wahrgenommen wird, wird der Kunde aufgefordert an den Abtretungsempfänger zu zahlen. Eine Leistungsbefreiende Zahlung erfolgt dann mit Eingang der Zahlung beim Abtretungsempfänger.
 
  1. Eigentumsvorbehalt
  2. a) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden zustehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Das gilt auch für künftige Forderungen und auch dann, wenn einzelne Forderungen von uns in laufende Rechnungen aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Wir sind nach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  3. b) Die Ware darf bis zur vollständigen Bezahlung ohne unsere schriftliche Zustimmung weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig das Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt für uns das Alleineigentum oder Miteigentum. Die Befugnis des Kunden, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder zu veräußern endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Kunden die Eröffnung des Insolvenzverfahren beantragt wurde. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die unverarbeitete Vorbehaltsware auf erste Aufforderung hin herauszugeben. In dem Verlangen der Herausgabe der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag.
  4. c) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Mit dem Kunden wird bereits jetzt vereinbart, dass alle seine Ansprüche gegen die Abnehmer aus dem Verkauf oder der Weitergabe, insbesondere der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, hiermit an uns abgetreten sind. Der Kunde ist befugt, diese Forderung für uns einzuziehen. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen uns gegenüber obliegenden Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde die an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern die Abtretung mitteilt.
  5. d) Greifen Dritte auf die Ware zu, an der wir uns das Eigentum ganz oder zum Teil vorbehalten haben, hat der Kunde uns davon unverzüglich per Fax, E-Mail oder telefonisch zu informieren. Bei Vollstreckungsmaßnahmen ist der Gerichtsvollzieher vom Kunden darauf hinzuweisen, dass Dritteigentum besteht. Für den Fall, dass durch uns die Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erhoben wird, ist uns der Kunde zum Ersatz sämtlicher gerichtlicher wie außergerichtlicher Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen, verpflichtet.
 
 
  1. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot
  2. a) Der Kunde hat nur ein Aufrechnungsrecht mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.
  3. b) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur dann zu, wenn dieses aus demselben konkreten Vertragsverhältnis resultiert. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht zudem nur dann, wenn die zugrundeliegende Forderung von uns unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.
  4. c) Kunden dürfen Ansprüche gegenüber uns nicht an Dritte abtreten, es sei denn, wir haben dieser Abtretung vorher schriftlich zugestimmt.
 
  1. Gewährleistung
  2. a) Soweit ein Mangel vorliegt, haben wir das Wahlrecht ob die geforderte Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgt. Ein Recht des Kunden auf Nachlieferung besteht nicht. Sofern die Nacherfüllung im Sinne des § 440 S. 2 BGB fehlschlägt, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Dies gilt auch, wenn wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigern. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden nur ein Minderungsrecht zu.
  3. b) Mängelgewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhaftem oder nachlässigem Gebrauch, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Montage oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualitäten, Farbe, Abmessungen und Gewicht sind keine Mängel im Sinne der Gewährleistung.
  4. c) Ferner bestehen Sachmängelansprüche nicht, wenn der Kunde die sich insbesondere aus der Betriebsanleitung ergebenden Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Überprüfung sowie Pflege der Ware nicht befolgt hat. Der Gewährleistungsausschluss gilt auch dann, wenn der Kunde uns die Möglichkeit zur Nachbesserung nicht unverzüglich eingeräumt hat.
  5. d) Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist nur dann anzunehmen, wenn diese ausdrücklich als solche vereinbart ist. Die bloße Angebotspräsentation ist als reine Leistungsbeschreibung anzusehen, keinesfalls als Garantie für die Beschaffenheit der Verkaufsgegenstände. Garantieerklärungen Dritter, z.B. Herstellergarantien, bleiben hiervon unberührt.
  6. e) Ebenfalls ausgeschlossen ist die Gewährleistung, wenn der Kunde Teile in den Vertragsgegenstand eingebaut hat oder einbauen hat lassen, die nicht durch den Hersteller genehmigt sind oder dass die gelieferten Waren oder Güter in einer nicht vom Hersteller genehmigten Form verändert hat und der Schaden hierauf zurückzuführen ist.
  7. f) Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an der Ware ohne Absprache mit uns vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelgewährleistungsansprüche.
  8. g) Etwaige Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zum Zwecke der Nacherfüllung tragen wir nicht, soweit diese sich erhöhen, weil die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 

  1. Mängelanzeige
  2. a) Der Kunde hat unverzüglich nach Erhalt der Ware zu prüfen, ob diese die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Sollte die gelieferte Ware offensichtliche Mängel haben, ist dies unverzüglich ab Erhalt der Ware in Textform zu rügen. Die Rüge ist jedenfalls dann verspätet, wenn diese nicht innerhalb von 5 Werktagen ab dem Empfang der Ware, einschließlich dem Tag des Empfangs, zugeht. Erfolgt die Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig, sind die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
  3. b) Beschädigungen an der Verpackung hat sich der Kunde von dem Transportunternehmen schriftlich bestätigen zu lassen. Andere Mängel sind nach der Entdeckung innerhalb von drei Werktagen in Textform zu rügen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige genügt die Absendung innerhalb der Frist, wenn sie uns später zugeht. Geschieht dies nicht, stehen dem Kunden keine Ansprüche gegen uns wegen dieser Mängel zu.
  4. c) Handelt es sich bei den gerügten Mängeln um Transportschäden, so hat die Mängelanzeige unter Hinzuziehung des Spediteurs, des Lieferers bzw. des jeweiligen Frachtführers zu erfolgen.
 
 
  1. Verjährung von Mängelansprüchen
  2. a) Mängelansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht für den Fall schuldhafter Pflichtverletzungen, die zur Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit führen oder für grob fahrlässige Pflichtverletzungen.
  3. b) Die Frist beginnt mit dem in § 199 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
 
  1. Haftung
  2. a) Alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder zumindest leicht fahrlässig wesentliche Vertragspflichten verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut hat und vertrauen durfte.
  3. b) Im Falle grober Fahrlässigkeit bzw. leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Schadensersatz auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. c) Die Haftung für einen Schaden, der nicht an dem Vertragsgegenstand entsteht, wird außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
  5. d) Die Haftung wegen arglistigen Verhaltens, sowie für übernommene Garantien, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
  6. e) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von uns.
  7. f) Für alle Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung, die gegen uns geltend gemacht werden – außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden – gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem in § 199 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

 

  1. Rechteinhaberschaft an Mustern/Zeichnungen
  2. a) Der Kunde räumt uns ein einfaches, nicht ausschließliches und zeitlich auf die Dauer des Auftrages beschränktes Nutzungsrecht an den zur Verfügung gestellten Zeichnungen und/oder Mustern ein.
  3. b) Der Kunde garantiert, dass es ihm möglich ist, die in Ziffer 13 a) genannten Nutzungsrechte wirksam einzuräumen, insbesondere, dass der Kunde alle Rechte am geistigem Eigentum der zur Verfügung gestellten Zeichnungen und/oder Muster besitzt oder dass er über die entsprechenden Lizenzrechte verfügt.
  4. c) Der Kunde stellt uns und unsere Geschäftsführer, Vertreter und Angestellten sowie sonstigen Mitarbeiter von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Ansprüchen wegen Urheberrechts- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten, die gegen uns in Zusammenhang mit der Nutzung der uns zur Verfügung gestellten Zeichnungen und/oder Muster erhoben werden, auf erstes Anfordern hin, frei.
  5. d) Werden dem Kunden Beeinträchtigungen der Nutzungsrechte der Zeichnungen und/oder Muster bekannt, hat dieser uns unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Wir sind berechtigt, selbst geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Ansprüchen Dritter oder zur Verfolgung unserer Rechte vorzunehmen. Maßnahmen des Kunden hat dieser im Vorwege mit uns abzustimmen. Der Kunde hat dabei so umfassend, wie es zur Verteidigung eines Anspruchs vernünftigerweise erforderlich ist, mit uns zusammenzuarbeiten.
  6. e) Die Freistellung beinhaltet auch den Ersatz der Kosten, die uns durch eine Rechtsverfolgung/-verteidigung entstehen bzw. entstanden sind.
 
  1. Rückgabe, Vernichtung von Mustern/Zeichnungen
  2. a) Nach Abschluss eines Auftrages wird der Kunde informiert, dass die von diesem zur Verfügung gestellten Muster und/oder Zeichnungen nicht weiter benötigt werden. Der Kunde kann daraufhin innerhalb einer zweiwöchigen Frist formlos die Rücksendung der Muster und/oder Zeichnungen verlangen oder diese bei uns abholen.
  3. b) Erfolgt trotz Informationsschreiben an den Kunden, dass die Muster und/Zeichnungen abgeholt bzw. zurückgesandt werden können, innerhalb von zwei Wochen keinerlei Reaktion, werden diese entsorgt.

 

  1. Schlussbestimmungen 
  2. a) Sollten einzelne Regelungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  3. b) Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber den geänderten AGB nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder per E-Mail widerspricht. Der Auftragnehmer wird hierauf bei Bekanntgabe der Änderungen gesondert hinweisen. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs gelten die ursprünglich einbezogenen AGB fort.
  4. c) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch. Ist der Auftraggeber Kaufmann i. S. d Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vorbereitung und Durchführung von Verträgen. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
 

Stand: Juli 2020